Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Verbindlichkeit
Unsere Angebote sind unverbindlich. Allen Angeboten und Vereinbarungen,
auch allen künftigen Geschäften, liegen unsere Bedingungen zugrunde. Alle
Kaufabschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsannahme bzw. unsere besondere Bestätigung für uns verbindlich.
Unsere Bedingungen werden dem Kunden mit der Auftragsbestätigung übersandt.
Der Besteller erklärt sein Einverständnis mit unseren Bedingungen mit der
widerspruchslosen Annahme der Ware.
Entgegenstehende Lieferbedingungen
erkennen wir nicht an, auch wenn wir den abweichenden Bedingungen nicht
ausdrücklich widersprochen haben. Nebenabreden oder Abweichungen von den
getroffenen Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
seiner Bedingungen verbindlich, es sei denn, dass das Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2. Preise
Für alle Geschäftsabschlüsse sind die am Tage der Lieferung gültigen
Verkaufspreise maßgebend.
3. Lieferung, Gefahrübertragung
Es gelten die vertraglich vereinbarten Lieferfristen, geringfügige
Überschreibung ist zulässig. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und
Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
so wird die Frist angemessen verlängert. Die Lieferfrist gilt als eingehalten,
wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und
Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Falls die
Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so
gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der
vereinbarten Frist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen,
gleichgültig ob solche Hindernisse im Betrieb des Verkäufers selbst oder bei
einem Unterlieferanten entstehen.
Als solche Hindernisse gelten
beispielsweise die Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen sowie Krieg,
Aufruhr, Teil- oder Generalmobilmachung, Streik, Aussperrung, Epidemien,
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Stoffe, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Auslieferung der
Bestellung von erheblichen Einfluss sind.
Derartige Hindernisse sind vom
Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges eintreten. Der Versand erfolgt in jedem fall auf Rechnung
und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Versand nicht vom Erfüllungsort aus
erfolgt.
Ohne bestimmte Vorschrift des Käufers wird die Versendungsart nach
unserem besten Ermessen gewählt, damit aber eine Verantwortung für die billigste
Beförderung nicht übernommen.
Etwaige, vom Käufer gewünschte Versicherungen
gehen zu dessen Lasten. Versandfertig gemeldete Ware, deren vertraglicher
Liefertermin eingetreten ist, muß sofort abgerufen und abgenommen werden,
andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk
geliefert anzusehen und zu berechnen.
Wird der Versand oder die Zustellung
auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ von Hundert des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
Der
Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
Rücklieferungen an uns,
gleich aus welchem Grund, haben grundsätzlich frei für uns zu erfolgen, unfrei
an uns zurück gesandte Ware wird grundsätzlich in der Annahme verweigert.
Lieferungen von uns, die sich aus der Rücklieferung des Kunden ergeben, etwa aus
Gründen der Garantieabwicklung, erfolgen dann unsererseits auch wieder frei.
4. Verpackung
Die Verpackung wird billigst berechnet und ist in unseren Fracht- und
Verpackungs-Pauschalen bereits eingerechnet. Angegebene Maße und Gewichte, auch
die der Einzelpackungen sind immer nur als annähernd anzusehen und in keiner
Weise verbindlich.
Wir verwenden, soweit es überhaupt möglich ist,
Verpackungsmaterial, das im Sinne der jeweils gültigen Verpackungsordnung als
wiederverwertbares Material anzusehen ist.
Die Materialien können daher von
anerkannten Verwertungsunternehmen übernommen werden.
Kosten für die
Zuführung an Verwertungsunternehmen werden von uns nicht übernommen.
5. Rückgaberecht und Rückgabefolgen
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei
Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.
B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen
in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären.
Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens.
In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.
Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen
an: GVT Gesellschaft für Vacuumtechnik mbH, Westerweg 2 in 25860
Horstedt (Husum),
Tel. 04846.601230, Fax 04846.601234.
Im Falle einer
wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer
Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden.
Dies gilt nicht,
wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie
Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.
Im
Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie
ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.
6. Haftung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt,
haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer
Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb von 6 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer vom Tage des
Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines Gefahrübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter
Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
wurde.
Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich
durch den Käufer, spätestens am 8. Tag gemeldet werden.
Der Besteller hat
die ihm obenliegenden Vertragsverpflichtungen insbesondere die vereinbarten
Zahlungsbedingungen einzuhalten.
Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird,
dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der
in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Gehört
jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Zur Mängelbeseitigung hat der
Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren.
Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den
Mangel zu beheben, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Bei
Schadenersatzansprüchen sind diese höchstens auf den Wert des gelieferten
Bauteils begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen. Haftpflichtschäden werden im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung
des Auftragsnehmers reguliert. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Schäden
geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6
Monaten.
Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können
Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf
Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer
oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderung und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die Gewährleistungsfrist beträgt für
Nachbesserungen, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 3 Monate. Sie läuft
mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand.
Die Frist für die Mängelbeseitigung verlängert sich um die
Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen,
Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen
Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
Die vorstehenden Fristen für die Gewährleistungen gelten nicht, soweit das
Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Weitere Ansprüche des Bestellers
gegen uns und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem oder durch den Liefergegenstand selbst entstanden
sind.
Dies gilt, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die
vorstehenden Absätze gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des
Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
Sonstige
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter
Handlung werden ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, eines gesetzlichen
Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese
Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend. Ersatzlieferungen in
oder Ersatzleistungen an von uns gelieferten Bauteilen oder Baugruppen mit nicht
von uns bezogenen Gegenständen oder Leistungen, ausgenommen Kleinmaterial,
dürfen durch den Besteller oder durch Dritte nicht ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung vorgenommen werden.
Handelt es sich bei den gelieferten Waren um
Handelsprodukte, die nicht aus eigener Herstellung stammen, können
Gewährleistungs-Ansprüche nur an den jeweiligen Hersteller mit unserer
Vermittlung geltend gemacht werden. In diesen Fällen üben wir die Funktion eines
Handelsvertreters aus.
7. Sonderanfertigung
Bei der Lieferung besonders anzufertigender Artikel wird ein Spielraum in
der Stückzahl ausbedungen, d.h. eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10%.
8. Zahlung
Die Zahlung hat gemäß der verbindlich vereinbarten Zahlungsbedingung
innerhalb der Zahlungsfristen der jeweiligen Zahlungsbedingung in für uns
verlustfreier Kasse, d.h. in Zahlungsmitteln, die am Zahlungstage unbedingt auf
pari stehen und am Erfüllungsort ohne Verlust verwendbar sein müssen, zu
erfolgen.
Die Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist
ausgeschlossen, es sein denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig
gestellte Forderungen handelt.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist und
Mahnung mit Nachfristsetzung werden die Zinsen berechnet, die von den Großbanken
für ungedeckte Kredite in Ansatz gebracht werden. Auslandsaufträge werden
grundsätzlich nur per Vorauszahlung angenommen und abgewickelt. In jedem Fall
können wir bei nicht genügender Sicherheit des Käufers Sicherstellung des
Kaufpreises oder Vorauszahlung verlangen.
Wird diesem Verlangen nicht
entsprochen, sind wir berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ist die
Ware schon geliefert und erfolgt auf unser Verlangen keine Sicherstellung des
Kaufpreises, oder sofortige Bezahlung, muss die Ware sofort im Originalzustand
auf Kosten des Käufers zurückgegeben werden.
Neben der Rückgabe können wir
Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Bei erfolgten Teillieferungen von
Bauteilen oder Baugruppen, die durch Lieferstop wegen Nichtbezahlung fälliger
Rechnungen nicht funktionsfähig fertiggestellt werden können, dürfen
Ersatzlieferungen in oder Ersatzleistungen an diesen mit nicht von uns bezogenen
Gegenständen oder Leistungen durch den Besteller oder Dritte nicht ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung vorgenommen werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete Waren bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Wir
haben das Recht, wenn der Käufer in Verzug ist oder unsere Interessen durch die
Lage oder durch das Verhalten des Käufers gefährdet sind, das unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehende Material ganz oder teilweise von unserem Käufer oder
dessen Abnehmer herauszuholen und darüber zu verfügen.
Die Rücksendung der
Ware hat frachtfrei zum Erfüllungsort auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu
erfolgen. Mit der Ausübung des Rückholrechtes gilt das Vertragsverhältnis als
aufgelöst. Der Käufer hat den uns durch die Nichterfüllung des Vertrages
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Von einer Pfändung oder einer sonstigen
Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer
Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung.
Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der
Vorbehaltsware, sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der
Käufer darf unsere Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur,
solange er nicht im Verzuge ist, verarbeiten und veräußern, eine Verpfändung,
Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung ist ausgeschlossen.
Der
Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ferner
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus
dem Weiterverkauf gemäß folgender Bestimmungen auf uns übergeht.
Die
Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits
jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird.
Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der
jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom
Verkäufer mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach
Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand diese
Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Auf unser Verlangen ist
der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns
bekannt zugeben.
Übersteigt der Wert für uns bestehenden Sicherheiten,
unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unser Wahl verpflichtet.
10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehungen betreffenden oder im
Zusammenhang damit enthaltenen Daten über unsere Kunden im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, gleichgültig ob diese
Angaben vom Kunden selbst oder von Dritten stammen. Dieser Hinweis gilt als
Unterrichtung von der ersten Speicherung nach § 26 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie alle anderen aus dem
Vertragsverhältnis sich ergebenen Ansprüche ist Husum
(Nordfriesland/Deutschland). Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten nach unser Wahl je nach dem Streitwert
das Amtsgericht Husum oder das Landgericht Flensburg. Für alle vertraglichen
Beziehungen auch bei Verträgen mit Auslandsberührung, gilt deutsches Recht.
12. Verbindlichkeit des Vertrages
Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Wir sind in diesem Fall
berechtigt, die unwirksame Klausel entsprechend § 315 BGB der Rechtsordnung
anzupassen.
Horstedt (Husum), im April 2007